Satzung

BUND DEUTSCHER VERPACKUNGSINGENIEURE E.V.

Satzung, Geschäfts- und Beitragsordnung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Name des Vereins ist “Bund Deutscher Verpackungsingenieur e.V.” (bdvi)

1.2 Der Sitz des Vereins ist Berlin

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Aufgaben des Vereins

2.1 Der BDVI fördert die Interessen seiner Mitglieder in Industrie, Handel und sonstigen Bereichen. Er vertritt und pflegt die beruflichen und gesellschaftlichen Interessen seiner Mitglieder, indem er den Austausch unter den Mitgliedern auf verschiedenen Ebenen und zu verschiedenen Anlässen ermöglicht.
2.2 Der BDVI fördert die praktische und theoretische Weiterbildung der Berufsangehörigen und des Nachwuchses.
2.3 Eine wirtschaftliche, konfessionelle oder politische Betätigung des Bundes ist ausgeschlossen. Die Tätigkeit des Bundes ist nicht auf Erwerb gerichtet. 

§3 Auflösung des Vereins

3.1 Vor Auflösung des Bundes hat eine schriftliche Anfrage bei den Stimmberechtigten Mitgliedern zu erfolgen. Die Auflösung ist beschlossen, wenn sowohl die Mitgliederversammlung als auch die schriftliche Umfrage sich jeweils mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen dafür aussprechen.
3.2 Bei Auflösung des Bundes ist das Vermögen des Vereins wissenschaftlichen Zwecken zuzuführen. Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Bundes beschlossen hat. 

§4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglied des BDVI kann werden, wer sich in seiner beruflichen Tätigkeit unmittelbar mit der Entwicklung, Gestaltung und Herstellung von Packungen und Verpackungen beschäftigt; bei dem der Umgang mit Packungen und Verpackungen einen wichtigen Teil seiner Tätigkeit ausmacht; wer in Bereichen tätig ist, die der Verpackungsindustrie vor- oder nachgelagert sind. Das Mitglied sollte über eine abgeschlossene Hochschulausbildung verfügen. Der Bund nimmt auch Studierende und Auszubildende aus der Fachrichtung Verpackungstechnik oder nahe liegenden Fachbereichen auf. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Es gibt keine Beschränkung hinsichtlich des Wohnorts.
4.2
 Auf Vorschlag von zwei Mitgliedern kann die Mitgliederversammlung besonders verdienten Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft oder die Ehrenpräsidentschaft verleihen. Die Beratung der Mitgliederversammlung, sowie die Abstimmung über die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft oder Ehrenpräsidentschaft finden unter Ausschluss der betreffenden Personen statt, sofern dies mindestens von einem Mitglied gewünscht wird. Die vorgeschlagene Person selbst ist nicht stimmberechtigt. Über die Verleihung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Die Ehrenmitgliedschaft oder Ehrenpräsidentschaft ist auf Einzelpersonen beschränkt. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten haben volle Rechte, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
4.3 Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die die Interessen des BDVI unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Auch fördernde Mitglieder sind in ihren Rechten anderen Mitgliedern gleichgestellt.
4.4 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Erhalt der Aufnahmebestätigung.
4.5 Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung/Kündigung, Tod, Liquidation oder Ausschluss. Der Austritt/Kündigung ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss durch eingeschriebenen Brief an den Verein erklärt werden.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Zielen des Vereins oder den satzungsgemäßen Beschlüssen der Mitgliederversammlung schuldhaft zuwider handelt oder den Ruf oder die Interessen des Bundes schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, nach Anhörung der auszuschließenden Person.
4.6 Jedes Mitglied hat das Recht, Angebote des Vereins zu nutzen, Vorschläge zu unterbreiten und vom Vorstand Auskunft zur Tätigkeit der Vereinigung zu verlangen. 

§5 Mitgliedsbeiträge

5.1 Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Zahlung hat nach Zusendung der Rechnung, innerhalb der darin angegebenen Frist zu erfolgen.
5.2 Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind von der Beitragszahlung befreit.
5.3 Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr sowie die Zahlungsmodalitäten werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist. 

§6 Organe

6.1 Die Organe der Vereinigung sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 §7 Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
7.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt.
7.3 Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich bei Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Für den Nachweis der rechtzeitigen Einladung genügt das Datum des Poststempels. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
7.4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 5% der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes fordern.
7.5 In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied, jedes Fördermitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn niemand widerspricht oder wenn es in der Satzung nicht anders bestimmt ist. Beschlüsse erfordern die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert werden soll, bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7.6 Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und vor der Wahl dem Wahlleiter vorzulegen. Ein Bevollmächtigter kann maximal 2 Mitglieder vertreten.
7.7 Die Versammlung wird durch ein Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Mitgliederversammlung bestätigt die Tagesordnung. Eine Änderung der Tagesordnung ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen möglich.
7.8 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hingegen müssen mindestens 5% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
7.9 Wenn in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung weniger als 5% der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind, so kann eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung frühestens im Abstand von einem Monat einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
7.10 Die Mitgliederversammlung hat vor allem folgende Aufgaben:

  • die Wahl des Vorstandes
  • die Annahme des Geschäftsberichtes und der Rechnungslegung des abgelaufenen Geschäftsjahres
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Beschlussfassung über die jährliche Gebührenordnung
  • die Beschlussfassung über den Haushaltsplan jeweils für das Folgejahr
  • die Beschlussfassung über außerordentliche Ausgaben
  • die Wahl eines Kassenprüfers sowie eines Vertreters zur Prüfung der Buchführung
  • die Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung sowie die Auflösung des Vereines

7.11 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

 §8 Vorstand

8.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahlen sind zulässig. Jedes ordentliche Mitglied des Vereins kann Mitglied des Vorstandes werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln, geheim und direkt für die jeweilige Position zu wählen.
Das Procedere der Vorstandswahl ist in der Geschäftsordnung geregelt.
Der Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten.
8.2 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann durch den verbliebenen Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestimmt werden.
8.3 Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie können Aufwendungen, die durch ihre Tätigkeit im Verein entstanden sind, auf Nachweis im angemessenen Umfang erstattet bekommen.
8.4 Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassenwart

sowie 2 oder mehr Beisitzern, deren Anzahl von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
8.5 Der Vorstand legt auf Grund der Beschlüsse der Mitgliederversammlung die Richtlinien für die Arbeit des Bundes fest und beruft die Mitgliederversammlung ein.
8.6 Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einsetzen und entlassen.
8.7 Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
8.8 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Vorstandsmitglied bevollmächtigt werden, wobei stets nur ein Vorstandsmitglied durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden kann; Vertretungsvollmachten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform.
8.9 Beschlüsse des Vorstandes sind in Protokollen festzuhalten. 

§9 Die Geschäftsführung

9.1 Der Vorstand kann zur Führung der Geschäftstätigkeit des Vereins eine Geschäftsführung bestellen. Die Verantwortlichkeit verbleibt in diesem Falle beim Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist über die getroffene Entscheidung zu informieren.
9.2 Die Geschäftsführung hat die Geschäfte unter Wahrung der Satzung nach den Beschlüssen der Vereinsorgane zu führen. Sie ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vereinsorgane teilzunehmen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
9.3 Die Geschäftsführung kann als Angestellter des Vereins oder auf freiberuflicher Basis tätig sein. Sie erhält eine angemessene Entlohnung, deren Höhe der Vorstand festlegt.

 §10 Buchhaltung

10.1 Der Verein hat über die finanziellen Verhältnisse nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung Buch zu führen.

 §11 Beiträge

11.1 Die Höhe der Beiträge und die Zahlungsmodalität werden in der Beitragsordnung festgelegt. 

§12 Kassenprüfung

12.1 Das Rechnungswesen ist für jedes Geschäftsjahr durch den von der Mitgliederversammlung bestellten Revisoren zu kontrollieren.
12.2 Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 3 Jahre einen Kassenprüfer sowie einen Vertreter. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Vorstand ist ermächtigt, eine externe Kassenprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer zu veranlassen.
12.3 Der Kassenprüfer hat das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte zu überwachen, insbesondere daraufhin, ob die Zweckbindung gemäß §§ 2 und 3 der Satzung eingehalten wird.
12.4 Über die Kassenprüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses wird der Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes vorgelegt. 

§13 Geschäftsbericht

13.1 Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr vorzulegen. 

§14 Datenschutzbestimmung

14.1 Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten wie Namen, Postadresse, E-Mail Adresse, Geburtstag, Bankverbindung etc. auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

14.2 Mitgliederverzeichnisse werden nur an die Geschäftsstelle, die Vorstandsmitglieder und die Regionalgruppenleiter des Vereins ausgehändigt, da diese eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Der Nutzung der Daten stimmt das Mitglied mit seinem Beitritt zum Verein zu. Der entsprechenden Nutzung der Daten kann das Mitglied jederzeit teilweise oder ganz schriftlich widersprechen.

14.3 Der Verein nutzt eine Internetdatenbank als Informations- und Kontaktplattform. Mitgliederdaten werden hier nur in einem verschlüsselten, passwortgeschützten Bereich angezeigt. Jedes Mitglied kann selber bestimmen, welche zusätzlichen Daten außer seinem Namen und einer Kontaktmöglichkeit, es noch veröffentlichen möchte. Das Mitglied kann dieser Nutzung jederzeit teilweise oder ganz schriftlich widersprechen.

14.4 Der Verein hat ein Kooperationsabkommen mit der Verpackungs-Rundschau abgeschlossen. Er übermittelt den Namen und die Adresse neuer Mitglieder sowie Adressänderungen bestehender Mitglieder an den Verlag der Verpackungs-Rundschau zum Versenden der Zeitschrift. Das Mitglied kann dieser Übermittlung widersprechen, eine Zusendung findet dann nicht statt.

14.5 Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste und der Internetdatenbank gelöscht.Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch die Geschäftsstelle aufbewahrt. 

§15 Inkrafttreten

Die Ergänzung der Satzung wurde am 28. September 2010 in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(1) Die Geschäftsführung wird durch den Vorstand bestellt.
(2) Im Rahmen seines Aufgabenbereiches ist die Geschäftsführung besonderer Vertreter des Vereins im Sinne von § 30 BGB. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht der Geschäftsführung jedoch nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung beschränkt.
(3) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe des Gesetzes, der Satzung des BDVI sowie dieser Geschäftsordnung, soweit der Vorstand die Geschäfte nicht selbst führt. Die Geschäftsführung setzt – vorbehaltlich besonderer Regelungen im Einzelfall – die Beschlüsse des Vorstandes um und führt sonstige dem Vorstand obliegende Maßnahmen durch.
(4) Die Geschäftsführung führt in enger Abstimmung mit dem Kassenwart die Bücher des Vereins und bereitet die jährlichen Rechnungsabschlüsse vor. Er überwacht die Einhaltung des Budgets und schlägt dem Vorstand drei Monate vor Beginn eines neuen Kalenderjahres ein neues Budget zur Genehmigung vor.
Er stellt dem Kassenwart vierteljährliche Berichte zu den Einnahmen und Ausgaben zur Verfügung.
(5) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil; ihr obliegt die Fertigung der Sitzungsniederschrift. Die Mitglieder können diese Niederschrift anfordern. Die Regelungen dieses Absatzes stehen unter dem Vorbehalt, dass der Vorstand im Einzelfall nichts anderes beschließt.
(6) Die Geschäftsführung hat den vom Vorstand erteilten geschäftsleitenden Weisungen und den von diesen ggf. erlassenen Richtlinien für die allgemeine Geschäftspolitik zu folgen.
(7) Die Geschäftsführung hat den Vorstand über alle wesentlichen Vorgänge zu unterrichten.
(8) Für den Fall der Abwesenheit regelt die Geschäftsführung ihre Vertretung. Urlaubstermine und längere Dienstreisen stimmt die Geschäftsführung mit dem Vorsitzenden des Vorstandes ab.
(9) Die Geschäftsführung ist im Einzelfall allein zeichnungsberechtigt für Beträge bis zu 2.000 EUR (ausgenommen sind budgetierte Zahlungen an die Geschäftsstelle). Für höhere Beträge bedarf es der Mitzeichnung eines Vorstandsmitgliedes. In der Summe dürfen die Ausgaben den jährlich genehmigten Finanzrahmen nicht überschreiten.
(10) Die Geschäftsführung unterstützt die anderen Organe des Vereins im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und gibt den Organen, ihren Ausschüssen oder Beauftragten alle erforderlichen Auskünfte.
(11) Die Geschäftsführung unterstützt den Vorsitzenden des Vorstands, ggf. den stellvertretenden Vorsitzenden bei der Abwicklung von Sitzungen des Vorstandes. Dem Vorstand werden der Entwurf der Tagesordnung und der Beschlussvorlagen sowie sonstige Anlagen 30 Tage vor der Sitzung übermittelt. Desgleichen bereitet die Geschäftsführung Beschlussvorschläge für Vorstandsbeschlüsse, die außerhalb von Sitzungen gefasst werden sollen, vor und versendet sie nach Freigabe durch den Vorsitzenden an die Vorstandsmitglieder. Nach Eingang aller Stimmabgaben unterrichtet die Geschäftsführung die Vorstandsmitglieder unverzüglich von dem Abstimmungsergebnis.
(12) Beschlussvorlagen zu Sitzungen sollen eine detaillierte Beschreibung des Beschlussgegenstandes, einen konkret ausformulierten Beschlussvorschlag sowie Vorschläge für Maßnahmen zur Erfolgskontrolle beinhalten.
(13) Die Geschäftsführung legt dem Vorstand mindestens vierteljährlich einen Bericht über den Stand der Geschäfte vor, in dem auf etwaige zu erwartende oder bereits eingetretene Abweichungen von dem genehmigten Budget besonders eingegangen wird. Über besonders bedeutende Vorfälle oder Planungen ist der Vorstand unverzüglich und unaufgefordert zu unterrichten.
(14) Die Geschäftsführung bedarf für alle Grundsatzfragen des Vereins sowie alle wesentlichen Geschäfte und Maßnahmen die vorherige Zustimmung des Vorstandes.
(A) Als wesentliche Maßnahmen gelten insbesondere:

  • (a) Aufnahme neuer und Aufgabe bisher ausgeübter Tätigkeiten;
  • (b) grundlegende Änderungen in der Organisation des Vereins und seiner Gremien;
  • (c) sämtliche Gegenstände, über die die Geschäftsführung gemäß § 2 der Geschäftsordnung für den Vorstand entscheidet;
  • (d) Geschäftsführungsmaßnahmen mit Budgetwirkung, die nicht im Budget berücksichtigt sind;
  • (e) Abschluss von Dauerschuldverhältnissen, inklusive Arbeits- und Dienstverträgen, bei denen die Kündigungsfrist mehr als 3 Monate oder die Jahresvergütung mehr als 2.000 EUR beträgt;
  • (f) Abschluss von Verträgen mit Verwandten oder Verschwägerten;
  • (g) Maßnahmen, die nicht im Einklang mit einer durch ein Organ des Vereins verabschiedeten Planung oder Strategie stehen;
  • (h) Einleitung oder Abwehr von Rechtsstreitigkeiten oder behördlichen Verfahren;
  • (i) Erteilung von Beratungs- und Forschungsaufträgen außerhalb des laufenden Geschäftsverkehrs;
  • (j) sonstige Geschäfte oder Maßnahmen, welche die Mitgliederversammlung oder der Vorstand für zustimmungsbedürftig erklärt haben.

(B) Durch Beschluss des Vorstandes kann der Katalog der zustimmungsbedürftigen Geschäfte erweitert werden.
(C) Die Geschäftsführung hat die Zustimmung bei allen zustimmungsbedürftigen Geschäftsführungsmaßnahmen grundsätzlich im Voraus einzuholen. Sofern bei eiligen Geschäftsvorfällen die Zustimmung des Gesamtgremiums nicht ohne Nachteil für den Verein abgewartet werden kann, ist die Zustimmung des Vorsitzenden des Vorstandes einzuholen. Der Vorstand ist unverzüglich über die Vornahme des Geschäfts und dessen Eilbedürftigkeit zu unterrichten.
(15) Die Geschäftsführung ist verpflichtet über die Interna des Vereins und seiner Organe, über die in der Beratung befindlichen Gegenstände sowie über Details der Beratungen Stillschweigen zu bewahren. Abweichungen von dieser Regel sind nur mit vorheriger Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden zulässig.
(16) Die Geschäftsführung darf neben ihrem Amt anderen Tätigkeiten nachgehen. Dabei sind allerdings die Interessen des Vereins zu berücksichtigen und die Zustimmung des Vorstands erforderlich.
(17) Die Geschäftsführung ist auch nach ihrem Ausscheiden aus der Geschäftsführung zu Verschwiegenheit verpflichtet. §2 Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird laut Satzung einzeln, geheim und direkt für die jeweilige Position gewählt. Er wird für die Dauer von drei Jahren vom Tag der Wahl an, gewählt und bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestimmen.
(3) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung werden die Kandidaten für die jeweiligen Positionen bekannt gegeben. Weitere Kandidaten können bis zu eine Woche vor der Mitgliederversammlung benannt werden.
(4) Der Wahlleiter wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(5) Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich und geheim.
(6) Die Ergebnisse der Vorstandswahl werden im Protokoll der Mitgliederversammlung festgehalten. 

§1 Beitragsordnung

1. Die ordentlichen Mitglieder des Vereins zahlen Mitgliedsbeiträge.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt:

Für Studenten, Auszubildende, Arbeitslose,
Rentner                                                            18,- € pro Jahr
Für Beschäftigte laut § 4.1 der Satzung           90,- € pro Jahr
Für Fördermitglieder                              mind. 560,- € pro Jahr

Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig              15,- €
für ordentliche Mitglieder und für Fördermitglieder

2. Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. März für das laufende Jahr bzw. nach Rechnungsstellung an die Geschäftsstelle mit dem Vermerk „Mitgliedsbeitrag BDVI (Jahr) (Mitgliedsnummer)“ zu bezahlen. Sind die Beiträge bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht eingegangen, so wird durch eingeschriebenes Mahnschreiben eine Zahlungsfrist von 30 Tagen gesetzt. Wird diese Nachfrist nicht eingehalten, so erfolgt die Einziehung des Betrags per Nachnahme nach weiteren 30 Tagen. Wird die Annahme der Nachnahme verweigert, so entscheidet der Vorstand über den Verbleib des Mitglieds im Bund.
3. Neue Mitglieder zahlen beim Beitritt bis zum III. Quartal eines Jahres den vollen, danach den halbierten Beitrag. Die Zahlungsmodalitäten entsprechen den unter Punkt 4 genannten.
4. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten sind von der Beitragspflicht befreit.